Liebe Leser,
in einem früheren Beitrag hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass die Vertragsformulierungen zu den großen Hilfsmitteln bei den Tarifen des Deutschen Ring unter Umständen problematisch sein können. So heißt es bisher:
f) folgende Hilfsmittel (einschließlich Wartung und Reparatur), die auch bei medizinischer Notwendigkeit der vorherigen Leistungszusage* bedürfen:
– Blutzuckermessgeräte,
– Sauerstoffgeräte und Sauerstoffkonzentratoren,
– Schlafapnoegeräte,
– Atmungs- und Herzüberwachungsmonitore,
– lebenserhaltende Hilfsmittel (z. B. Heimdialysegeräte, Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen).*Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden höchstens die Kosten übernommen, die im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.
Diese bereits im Januar 2009 in einer Vorstandserklärung angekündigte Verbesserung der alten unbedingten „KANN-Regelung“ war mit Beginn 2010 eingeführt worden. Positiv: Davon waren auch bereits bestehende Verträge betroffen. Es bestand jedoch weiterhin Kritik an der nicht eindeutigen Formulierung => „alternative kostengünstige Versorgungsform“. Was darunter zu verstehen sei, erschloss sich vielen Spezialisten nicht (auch mir nicht!). Etwas provokativ konnte man fragen: Ist der Deutsche Ring zum Beispiel berechtigt, statt eines Heimdialysegerätes lediglich die Kosten für die „kostengünstigere alternative Versorgungsform“ der ambulanten Dialyse im Dialysetentrum zu erstatten?
Die Kritik wurde positiv aufgenommen und es ist geplant, dass eine erneute Verbesserung der Hilfsmittelregelung in Kürze umgesetzt wird.
Über den genauen Vertragstext halten wir Sie auf dem Laufenden.
Auf welche Vertragsinhalte Sie bei der Auswahl der „richtigen“ beziehungsweise auf Sie passenden Privaten Krankenversicherung achten sollten, können Sie im Kriterienfragebogen PKV nachlesen.